a) Aus den Erwägungen folgt, dass die Wohnraumerweiterung nach dem Baureglement 2002 zu beurteilen ist. Die Parzelle Nr. 1611 mit dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus liegt in der Zone «Wohnen W2» (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). In dieser Zone gilt nach Art. 21 Abs. 1 BR eine Ausnützungsziffer von 0,5. Nach den Akten ist die zulässige Ausnützungsziffer von 0,5 bereits ohne die strittige Wohnraumerweiterung um 0,34 überschritten.29 Für die zusätzliche Wohnraumerweiterung von rund 12 m2, die unbestritten zu einer weiteren Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer führt, bedarf es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG.