Voraussetzungen für einen Arealbonus nicht erfüllt, da keine Arealüberbauung zur Diskussion steht. Die Attikawohnung dürfte demnach nur noch im Rahmen der Besitzstandsgarantie umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt würde (Art. 3 Abs. 2 BauG). Da nach neuem Recht wie erwähnt kein weiteres Attikageschoss zulässig wäre, würde mit der zusätzlichen Erweiterung des Wohnzimmers die Rechtswidrigkeit des Attikageschosses augenfällig verstärkt. Die zusätzliche Wohnraumerweiterung wäre folglich selbst durch die Besitzstandsgarantie nicht mehr gedeckt und demzufolge unzulässig.