e) Nach dem Gesagten steht fest, dass im Zeitpunkt der Wohnzimmererweiterung und des Erlasses der Wiederherstellungsverfügung das Baureglement 2002 und der Zonenplan 2002 in Kraft waren. Diese Vorschriften der baurechtlichen Grundordnung sind nach wie vor in Kraft. Die fragliche Wohnraumerweiterung ist daher nach dem Baureglement 2002 zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde neue Recht für ihn nicht günstiger ausfallen: Das Gebiet, in welchem die Bauparzelle Nr. A.________ liegt, befindet sich den Mitwirkungsunterlagen zufolge zwar in einer Zone mit Arealbonus und soll von der Wohnzone W2 in die Wohnzone