c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für die fragliche Wohnzimmererweiterung ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens bzw. im Zeitpunkt der Nutzungsänderung anwendbar war, unter Berücksichtigung allfälliger in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich aufgelegter neuer Vorschriften. Späteres Recht ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger wäre.22 Als öffentliche Auflage gilt diejenige im Einspracheverfahren (Art. 60 BauG), nicht bereits diejenige im Mitwirkungsverfahren (Art. 58 BauG).23