Attikageschoss in vielen Gebieten zu einem Vollgeschoss ausgebaut werden dürfte. Weiter dürften Grundeigentümer innerhalb von Gebieten mit Arealbonus ein zusätzliches Geschoss bauen, wenn mehrere Parzellen im Rahmen des qualitätssichernden Verfahrens beplant würden und die Quartierverträglichkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer ist deshalb der Meinung, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete es, die aktuelle Entwicklung der Rechtsetzung bei der Beurteilung des Vorhabens miteinzubeziehen.