2. Dem Bauvorhaben sei soweit die Wohnraumerweiterung betreffend die Baubewilligung unter Einräumung einer Ausnahmebewilligung für das Nichteinhalten der maximal zulässigen Ausnützungsziffer zu erteilen; 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Wiederherstellungsverfügung vom 4. März 2021 unverhältnismässig ist und auf die Wiederherstellung sei zu verzichten; (…).» Er ist der Meinung, die Voraussetzungen nach Art. 26 BauG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der zulässigen Ausnützungsziffer seien erfüllt. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, die Wiederherstellungsanordnung sei unverhältnismässig.