Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine über Art. 10 Bestattungs- und Friedhofreglement hinausgehende Verpflichtung verlangen sollte, so würde dies zu weit führen und könnte deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht verlangt werden. Für die Aufnahme der beiden im Rahmen des Subeventualbegehrens geforderten Auflagen besteht insgesamt kein Anlass. 10. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. März 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.