Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Für die subeventuell verlangte Auflage, der Friedhof müsse ökologisch und biologisch betrieben werden, besteht kein Anlass. So ergibt sich die Pflicht der umweltgerechten Gestaltung und Unterhaltung bereits aus der erwähnten Bestimmung, weshalb diesbezüglich keine zusätzliche Auflage verfügt werden muss. Ohnehin besteht kein Anzeichen, dass sich die Gemeinde nicht an diese Vorgabe halten würde. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine über Art.