Schliesslich führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern die Vorgabe von Art. 10 Bestattungs- und Friedhofreglement nicht eingehalten wird, welcher eine umweltgerechte Gestaltung und Unterhaltung der Friedhofanlagen verlangt. Aus dem blossen Einsatz der betriebsnotwendigen Maschinen und Geräte lässt sich kein Verstoss dieser Bestimmung ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, bedeutet auch diese Bestimmung nicht, dass für Pflege und Unterhalt der Anlage überhaupt keine lärmigen Maschinen und Geräte benutzt werden dürfen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.