Andererseits ist dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr besonders Rechnung zu tragen, weshalb in diesen Zeiten lärmige Arbeiten zu vermeiden sind (Art. 25 Abs. 1); während der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten (Art. 25 Abs. 2). Der Beschwerdeführer zeigt dagegen nicht auf, inwiefern das Vorsorgeprinzip vorliegend verletzt sein sollte; dies ist auch nicht erkennbar. Weitere Massnahmen/Anordnungen sind daher auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht angezeigt.