Dieser Lärm dürfte durchaus vergleichbar sein mit demjenigen aus einem Wohnquartier. Überdies hat sich die Beschwerdegegnerin an die Ruhezeiten gemäss Polizeireglement zu halten. Danach sind lärmige Arbeiten und Verrichtungen einerseits an Sonntagen, hohen Festtagen und übrigen öffentlichen Feiertagen verboten (Art. 24 Abs. 1 Polizeireglement). Andererseits ist dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr besonders Rechnung zu tragen, weshalb in diesen Zeiten lärmige Arbeiten zu vermeiden sind (Art. 25 Abs. 1);