Zudem gilt es zu beachten, dass auch das Vorsorgeprinzip kein Anspruch auf das komplette Eliminieren von Lärmquellen gibt. Bereits aus diesem Grund würde die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Subeventualbegehrens gestellten Antrags, es sei der Einsatz jeglicher lärmverursachender Maschinen zu untersagen, zu weit führen. Vorliegend bringt die Beschwerdegegnerin zudem überzeugend vor, dass auch sie kein Interesse an unnötigen Lärmemissionen auf einem Friedhof hat und daher die unvermeidbaren Lärmemissionen durch die erwähnten Maschinen bzw. Geräte auf das notwendige Minimum beschränkt. Dieser Lärm dürfte durchaus vergleichbar sein mit demjenigen aus einem Wohnquartier.