c) Der Friedhof befindet sich – wie das angrenzende Wohngebiet (Zone mit Überbauungsordnung L «Unterwahlern»), in welcher der Beschwerdeführer wohnt – in der ES II, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Dass der durch Menschen verursachte Lärm (durch Besuchende, inkl. An- und Wegfahrten) auf einem Friedhofareal übermässig ist, kann ausgeschlossen werden und wird auch vom Beschwerdeführer