Für bewegliche Geräte und Maschinen ist schliesslich Art. 4 Abs. 1 LSV zu beachten. Danach müssen die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 23 Abs. 2 des kommunalen Polizeireglements30. Nach dieser Bestimmung dürfen Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen keinen Lärm erzeugen, der durch technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Vorkehrungen vermieden oder vermindert werden kann.