Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid keinen naturnahen und lärmfreien Betrieb verfügt (z.B. kein Gifteinsatz, kein Rasenmähen, kein Motorsensen, keine Laubbläser usw.). Sollte wider Erwarten der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden, so seien zur 14/18 BVD 110/2021/60 Konkretisierung von Art. 10 Bestattungs- und Friedhofreglement die Forderungen nach Rechtsbegehren 4 in diese Baubewilligung zu integrieren.