a) Der Beschwerdeführer rügt, die Bewohner der kleinen Inselbauzone Unterwahlern seien stundenlangem Friedhoflärm sehr lauter Maschinen und Geräte ausgesetzt. Von einem «andächtigen» Friedhof sei auf seiner Parzelle nichts zu spüren. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig dar. Entgegen den Vorgaben von Art. 10 Bestattungs- und Friedhofreglement liege hier weder eine naturnahe Gestaltung noch ein umweltgerechter Unterhalt vor. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid keinen naturnahen und lärmfreien Betrieb verfügt (z.B. kein Gifteinsatz, kein Rasenmähen, kein Motorsensen, keine Laubbläser usw.).