e) Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Einschätzung der OLK folgend von einer guten Einordnung des umstrittenen Vorhabens in die vorliegende Umgebung bzw. das bestehende Ortsund Landschaftsbild auszugehen ist. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Beweismittel (Abklärung der Problematik des Kahlschlags des bestehenden Baumbestands und der die Neupflanzung von Bäumen mitten in den Gräberfeldern durch einen Ökologen und Baumspezialisten, Prüfung durch eine neutrale Instanz) konnte verzichtet werden. Diese Beweisanträge sind abzuweisen. 9. Lärm, Umweltrechtliche Vorgaben