Im Kontext der Einordnung des Vorhabens in das Orts- und Landschaftsbild nicht von Relevanz ist schliesslich der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 10 des kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglements, welcher eine umweltgerechte Gestaltung und Unterhaltung der Friedhofanlagen verlangt. Selbst wenn das Erfordernis der umweltgerechten Gestaltung als Ästhetikbestimmung verstanden werden müsste, so wäre nicht erkennbar, weshalb das umstrittene Vorhaben dagegen verstossen sollte.