Der Beschwerdeführer dagegen begründet nicht näher, wieso sich das Vorhaben mit dem neuen Baumbestand nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen sollte. Weiter erwähnt er zwar die angrenzenden Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet und auf der anderen Seite, BLN- Objekt Nr. 1320 auf der anderen Seite), führt aber nicht aus, inwiefern das die naturnah konzipierte Anlage gegen diese Schutzgebiete verstossen sollte. Dies ist auch nicht erkennbar. Im Kontext der Einordnung des Vorhabens in das Orts- und Landschaftsbild nicht von Relevanz ist schliesslich der vom Beschwerdeführer erwähnte Art.