Insgesamt sieht die BVD keinen Anlass, von der plausiblen Beurteilung der OLK abzuweichen. Das Vorhaben ordnet sich gut in das bestehende Umgebungsbild ein und integriert sich als stimmige Friedhoferweiterung gut in den Bestand. Die kommunalen Ästhetikbestimmungen sind daher – der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin folgend – eingehalten. Der Beschwerdeführer dagegen begründet nicht näher, wieso sich das Vorhaben mit dem neuen Baumbestand nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen sollte.