Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es Sache der Bauherrschaft ist, wie sie ein Bauvorhaben umsetzen will, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind; ob deshalb eine umweltschonendere Ausführung möglich wäre und beispielsweise auf die Fällung einzelner Bäume verzichtet werden könnte, ist weder für die Frage der Einordnung des Vorhabens noch für die Erteilung der Baubewilligung massgebend.