was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem blossen Umstand, dass für ihn diese Rodung der nicht besonders geschützten Bäume nicht nachvollziehbar ist bzw. eine nähere Begründung dazu fehlt, lässt sich nichts zur Frage der Einordnung der vorgesehenen Umgebungsgestaltung ableiten. Dass die Bäume eine gewisse Anwachsphase benötigen, liegt auf der Hand und wurde auch von der OLK bei ihrer positiven Beurteilung berücksichtigt. Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es Sache der Bauherrschaft ist, wie sie ein Bauvorhaben umsetzen will, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind;