d) Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin unterscheidet sich das umstrittene Bauvorhaben gemäss Baugesuch nicht von demjenigen gemäss Voranfrage, welches die OLK beurteilt hat. Da zudem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder gegen die OLK als Behörde noch gegen einzelne Mitglieder dieser Gruppe Ausstandsgründe vorliegen (vgl. E 3), gibt es keinen Grund, den Bericht der OLK vom 29. Oktober 2019 im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen.