Deren uneinheitliche Bauweise und Umgebungsgestaltung sind der Landschaft und dem Ortsbild rund um das Kulturdenkmal L.________ sehr abträglich, wie überhaupt die Ausscheidung einer Bauzone in diesem sensiblen Bereich aus raumplanerischer Sicht klar als Fehlentscheid gewertet werden muss. Vom Kirchhügel wie auch von der 21 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 22 Vgl. Vorakten der Gemeinde, pag. 41. 12/18 BVD 110/2021/60