a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst das Bauvorhaben gegen Normen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Die Parzelle grenze auf der einen Seite an ein Landschaftsschutzgebiet und auf der anderen Seite an das BLN-Objekt Nr. 1320. Das Vorhaben sehe massive Veränderungen des seit Jahrzehnten bestehenden und bewährten natürlichen Friedhofgeländes vor. So seien bis zu 1.4 m hohe Aufschüttungen und eine fast 80 m lange Natursteinmauer geplant. Fast der ganze, alte Baumbestand auf dem Baugrundstück werde gerodet, darunter auch ein prächtiger Ahorn mit einem Stammdurchmesser von 60 cm am Eingang des Baugrundstücks.