Mit einer mehr als verhältnismässig geringen Mehrbelastung ist bei dieser erweiterten Friedhofnutzung nicht zu rechnen. Dass die Verkehrssicherheit oder Brandbekämpfung nicht gewährleistet wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen von Art. 5 Bst. a BauV an eine bestehende Erschliessungsanlage sind damit erfüllt. Der Beschwerdeführer stützt sich auf eine Aussage der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2016, wonach das betreffende Areal erst 2026 erschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021,