c) Das Friedhofsareal wird gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die bestehenden Basiserschliessungsstrassen «L.________strasse» und «J.________strasse» erschlossen. Der Zugang zum geplanten neuen Friedhofareal erfolgt über den bestehenden und asphaltierten Hauptzugang an der J.________strasse. Wieso diese bestehende Erschliessung für eine erweiterte Friedhofnutzung nicht ausreichend sein sollte, ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Mit einer mehr als verhältnismässig geringen Mehrbelastung ist bei dieser erweiterten Friedhofnutzung nicht zu rechnen.