a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Vorhaben sei ungenügend erschlossen. Die Aussagen der Vorinstanz, wonach bezüglich Strassenerschliessung «kaum mit einer Mehrbelastung zu rechnen sei» und folglich das Bauvorhaben durch die J.________strasse «hinreichend» erschlossen sei, werde nicht bewiesen. Auf seine Argumentation in der Einsprache, das Baugrundstück im südöstlichen Teil des Friedhofs sei von der J.________strasse laut Aussage der Gemeinde aus dem Jahr 2016 erst ab 2026 erschlossen, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Aussagen der Gemeinde seien widersprüchlich.