Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, alternative Begräbnismethoden wie Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgräbern würden zunehmen, jedoch würden auch diese Nutzungen Raum und Fläche benötigen, welche mit der geplanten Friedhoferweiterung abgedeckt würden. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft dar, dass sie aufgrund ihrer Einschätzung von der Notwendigkeit der erweiterten Friedhoffläche ausgeht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lässt sich darin nicht erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2021 zu einer anderen Einschätzung gelangt.