Letztere enthalten auf dem geplanten Friedhofareal insbesondere keine Ausstattungsmerkmale, die über die übliche Ausstattung eines Friedhofs hinausgehen würden und etwa auf eine reine Parkfläche mit Erholungsfunktion schliessen würden. Eine parkähnliche Gestaltung ist einem Friedhofaral inhärent und schliesst damit in gewissem Ausmass auch eine entsprechende Nutzung mit ein (indem ein Friedhof von Besuchenden auch als Ort der Ruhe und damit zur Erholung besucht wird). Daraus lässt sich daher nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin keine Friedhofnutzung beabsichtigen würde.