Dass sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten würde, indem sie in Umgehung der Zonenvorgaben von Beginn an eine andere, nicht zugelassene Nutzung auf dem Gelände zu realisieren beabsichtigt, ist nicht erkennbar. Dafür müssten klare Anzeichen bestehen, was nicht der Fall ist. So lässt sich die Vermutung einer anderweitigen Nutzung wie erwähnt weder aus der Umschreibung des Bauvorhabens noch aus den massgebenden Plänen ableiten. Letztere enthalten auf dem geplanten Friedhofareal insbesondere keine Ausstattungsmerkmale, die über die übliche Ausstattung eines Friedhofs hinausgehen würden und etwa auf eine reine Parkfläche mit Erholungsfunktion schliessen würden.