Die Bewilligung umfasst einzig eine Friedhofnutzung. Sollte dennoch – den Befürchtungen des Beschwerdeführers entsprechend – eine neue Parkanlage ohne Friedhofnutzung realisiert werden, so würde es sich um eine unbewilligte Nutzung handeln, welche ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne von Art. 46 BauG zur Folge haben würde.