Das Bauvorhaben wird sodann klar als Sanierung und Umgestaltung eines Friedhofs deklariert. In den massgebenden Plänen sind die genauen Standorte der Gräber eingetragen. Die Zweckbestimmung ergibt sich damit eindeutig aus der Umschreibung des Bauvorhabens und den massgebenden Plänen. Abgesehen davon, dass ein Friedhofareal immer parkähnlich ausgestaltet ist, weist nichts in der Umschreibung oder den Plänen auf eine ausschliessliche Parknutzung hin. Auf ihren Angaben und den entsprechenden Plänen ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Die Bewilligung umfasst einzig eine Friedhofnutzung.