Die umstrittene Erweiterung des Friedhofs befindet sich – wie die bereits bestehende Fläche des Friedhofareals – in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Nr. 13 mit der Zweckbestimmung «Friedhof, Aufbahrungshalle». Damit wurde die Grösse der als Friedhof nutzbaren Fläche bereits im Rahmen der Zonenplanung festgelegt und kann nun nicht mehr hinterfragt werden. Die Beschwerdegegnerin darf daher diese Fläche gestützt auf eine rechtskräftige planerische Grundlage grundsätzlich als Friedhofareal nutzen, ohne den Bedarf an Grabfeldern mittels detaillierter Bedarfsplanung nachzuweisen. Das Bauvorhaben wird sodann klar als Sanierung und Umgestaltung eines Friedhofs deklariert.