c) Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Nutzung des vom Bauvorhaben betroffenen Geländes als Friedhof zonenkonform ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Nutzung als Friedhof vorgeschoben ist und vielmehr ein zonenfremder Park mit neuen Bäumen und Rasen vorgesehen ist. Die Gemeinde habe es unterlassen, den Flächenbedarf für weitere Grabfelder nachzuweisen. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Die umstrittene Erweiterung des Friedhofs befindet sich – wie die bereits bestehende Fläche des Friedhofareals – in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Nr. 13 mit der Zweckbestimmung «Friedhof, Aufbahrungshalle».