b) Das Bauvorhaben liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Nr. 13 mit der Zweckbestimmung «Friedhof, Aufbahrungshalle». Die ZöN ist gemäss Art. 7 Abs. 1 GBR19 für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen bestimmt. Die ZöN Nr. 13 «Friedhof, Aufbahrungshalle» ist in Art. 7 Abs. 2 GBR mit folgendem Kommentar versehen: «bestehend, Erneuerung und Erweiterung möglich. kGA, GL und GH gemäss Zone WA3». Es gilt zudem die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Das Bauvorhaben wurde von der Beschwerdegegnerin im Baugesuch wie folgt umschrieben: «Sanierung und Umgestaltung des südöstlichen Friedhofs L.________. Die Arbeiten erfolgen