Die vorgesehenen Geländeanpassungen ziehen sich gleichmässig über grössere Distanzen und lassen sich daher mit Profilen ebenfalls nicht sinnvoll kennzeichnen. Es liegen damit wichtige Gründe vor, welche eine Erleichterung bzw. einen Verzicht der Profilierung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD rechtfertigen. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer und weitere Interessierte durch die Publikation und die Einsicht in die aufgelegenen Pläne ein genügendes Bild des Vorhabens machen konnten. Gestützt auf diese genügende Orientierung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Ihm ist daher durch eine allfällig mangelhafte Profilierung kein Nachteil entstanden.