Besondere Anordnungen oder Erleichterungen für die Profilierung aus wichtigen Gründen (Art. 16 Abs. 3 BewD) gebe es gemäss Auflageakten keine. Die Bekanntmachung müsse nach Behebung des Mangels der fehlenden Profilierung wiederholt werden, mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.