a) Der Beschwerdeführer rügt, die Bauherrschaft habe es unterlassen, das Vorhaben im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BewD genügend zu profilieren. Mit der Profilierung müsse dieses grosse Bauvorhaben auf einer Fläche von mehr als 4000 m2 mit dem starken Eingriff in das Ortsbild als Ergänzung zu den Plänen vor Ort veranschaulicht werden. Geländeveränderungen, die Natursteinmauer und auch alle zu fällenden Bäume seien zu bezeichnen. Besondere Anordnungen oder Erleichterungen für die Profilierung aus wichtigen Gründen (Art. 16 Abs. 3 BewD) gebe es gemäss Auflageakten keine.