Es ist wie erwähnt üblich und sinnvoll, dass die OLK die Bauherrschaft bereits bei der Ausarbeitung eines Projekts berät, so dass den Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes rechtzeitig Rechnung getragen werden kann. Dies ist gängige Praxis und führt nicht zur Befangenheit der OLK bzw. deren involvierten Mitglieder. Andere Gründe, welche auf die mangelnde Unparteilichkeit des Präsidenten der OLK-Gruppe Bern-Mittelland oder anderer OLK-Mitglieder schliessen lassen müssten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers muss der OLK-Bericht vom 29. Oktober 2019 daher nicht aus den Akten gewiesen werden. 4. Profilierung