Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Präsidenten der zuständigen OLK-Gruppe Bern- Mittelland oder eines anderen Mitglieds dieser OLK-Gruppe vor. Der blosse Umstand, dass die OLK durch die Gemeinde als Bauherrin im Voranfrageverfahren beigezogen wurde und die Gemeinde damit Auftraggeberin war, führt nicht zur Befangenheit der involvierten OLK-Mitglieder. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer kritisierte Floskel am Schluss des OLK-Berichts nichts. Damit ein Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu bejahen ist, müssen Tatsachen vorliegen, die ein gewisses Gewicht haben.