So liegt auch hier kein Tatbestand der Befangenheit vor. Bei der OLK handelt es sich weder um eine Amtsstelle noch um eine Behörde, sondern um eine verwaltungsexterne Expertenkommission, die bei der Beurteilung der ihr unterbreiteten Fälle weisungsunabhängig ist.15 Für die Ausstandspflicht gilt Art. 59 PG16, dessen Ausstandsgründe identisch sind mit denjenigen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG.17 Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Präsidenten der zuständigen OLK-Gruppe Bern- Mittelland oder eines anderen Mitglieds dieser OLK-Gruppe vor.