So hält Art. 10 Abs. 4 BauG ausdrücklich fest, dass die OLK Bauherrschaften und Projektverfasserinnen und -verfasser im Rahmen der Beurteilung von prägenden Bauvorhaben berät, wenn sie von diesen beigezogen wird. Im Detail ist diese Möglichkeit des Beizugs der OLK durch die Bauherrschaft im Stadium der Voranfrage in Art. 1a OLKV14 geregelt.