b) Vorliegend hat die Gemeinde im Rahmen des Vorprojekts die OLK beigezogen. Mit Bericht vom 29. Oktober 2019 hat diese eine Beurteilung des Vorhabens vorgenommen. Dieses Vorgehen lag nicht nur auf der Hand, nachdem sich die OLK im Rahmen eines ersten Baubewilligungsverfahrens negativ zur damals beabsichtigen Sanierung um Umgestaltung des südöstlichen Friedhofs L.________ äusserte und die Gemeinde daraufhin im Rechtsmittelverfahren ihr Baugesuch im Hinblick auf eine grundlegende Überarbeitung zurückzog (BVE 110/2016/165). Es ist auch zulässig. So hält Art.