a) Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Ansicht, der im Rahmen der Voranfrage eingeholte OLK-Bericht vom 29. Oktober 2019 sei kein neutraler Bericht und der verantwortliche Verfasser sei befangen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Der Bericht sei im Auftrag der Gemeinde entstanden, die OLK danke im Bericht der Bauherrschaft und den Projektverfassern für die zielführende Zusammenarbeit und wünsche für die Realisierung alles Gute. Daraus sei zu folgern,