Eine Befangenheit des zuständigen Gemeinderats bzw. anderer Gemeindevertreter liegt nicht vor. Entsprechend besteht kein Anlass, den Amtsbericht der Gemeinde aus den Akten zu weisen. Ebenso erübrigt es sich, den Kreditbeschluss der Gemeinde aus dem Jahr 2015 und den Werkvertrag mit der Firma A.________ GmbH zu edieren. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Herausgabe dieser Dokumente sind daher abzuweisen. 3. Befangenheit der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschafsbilder (OLK) bzw. des Verfassers des OLK-Berichts