Dass der erwähnte Gemeinderat oder ein anderer Gemeindevertreter (ausserhalb der jeweiligen Amtsfunktion) ein unmittelbares persönliches Interesse an diesem Bauvorhaben hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Wieso er ein persönliches Interesse daran haben sollte, dass der Werkvertrag der Gemeinde mit der Gartenbauunternehmung A.________ GmbH erfüllt werden kann, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Eine persönliche Verstrickung mit diesem Unternehmen ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Schliesslich fehlt es im anwendbaren GG an einem Auffangtatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst.