eine institutionelle Befangenheit kennt das bernische Prozessrecht nicht. Eigene Interessen des Gemeinwesens (z.B. als Bauherr) stellen keine persönlichen Interessen des entscheidenden Regierungs- oder Behördenmitglieds dar.13 Das blosse Verfassen eines Amtsberichts zuhanden des Regierungsstatthalteramts als Leitbehörde (wie dies Art. 20 Abs. 1 BewD ausdrücklich verlangt) bzw. das Unterzeichnen dieses Berichts durch den erwähnten Gemeinderat in seiner Funktion als Präsident der Hochbau- und Raumplanungskommission führt daher nicht dazu, dass dieser ein persönliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung hätte.