Vorliegend ist einzig auf Art. 47 Abs. 1 GG näher einzugehen (persönliches Interesse). Es trifft zwar zu, dass der vom Beschwerdeführer genannte Gemeindevertreter in seiner Funktion als Gemeindevertreter ein Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens der Gemeinde hat. Dies ist auch der Grund, wieso bei Bauvorhaben der Gemeinde die Bewilligungskompetenz beim Regierungsstatthalteramt liegt (Art. 8 Abs. 2 BewD12). Mit dem persönlichen Interesse sind aber immer besondere Interessen einzelner Personen gemeint; eine institutionelle Befangenheit kennt das bernische Prozessrecht nicht.