d) Schliesslich erweist sich die Rüge – selbst wenn diese nicht verspätet wäre – auch in materieller Hinsicht als unbegründet. Was eine allfällige Befangenheit einzelner Mitglieder der Gemeinde betrifft, so gelten die folgenden Grundsätze: Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im gemeindeinternen Verwaltungsverfahren gelten